Prostitutionsveranstaltung

Der Begriff Prostitutionsveranstaltung findet Verwendung im neuen Prostitutionschutzgesetz und bezeichnet Veranstaltungen, bei denen sexuelle Handlungen gegen Bezahlung angeboten werden.
ProstituiertenSchutzGesetz (ProstSchG) - Abschnitt 3
Partys, bei denen von "Oben-Ohne", "FKK", "Swingertreff" oder auch "Gang Bang" die Rede ist sind rechtlich gesehen, Prostitutionsveranstaltungen.
Zumindest wenn Prostituierte anwesend sind bzw. sexuelle Handlungen gegen Entgelt angeboten werden.
Im Rahmen des neuen ProstituiertenSchutzGesetzes hat der Veranstalter einige Dinge zu beachten, da ihn das Organisieren und Durchführen zum Betreiber eines Prostitutionsgewerbes macht.
In den Begriffsbestimmungen heißt es unter §2:
"Prostitutionsveranstaltungen sind für einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden." Die anfänglich genannten Partys fallen also hierunter.
Erlaubnispflicht
Diese Erlaubnis wird durch eine hierfür zuständige Behörde erteilt, und zwar für eine bestimmte Betriebsart und für ein bestimmtes Betriebskonzept und kann befristet werden.
Die Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume erteilt.
Die Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen wird für ein bestimmtes Betriebskonzept erteilt. Sie kann als einmalige Erlaubnis oder als Erlaubnis für mehrere gleichartige Veranstaltungen erteilt werden. Erlaubnis - oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau- oder Immissionsschutzrechts, bleiben unberührt.
Betriebskonzept
Das Betriebskonzept soll aufzeigen:
- die typischen organisatorischen Abläufe sowie die Rahmenbedingungen von Seiten des Betreibers für die Erbringung sexueller Dienstleistungen
- Maßnahmen zur Sicherstellung, dass keine Jugendlichen unter 18 Jahren der Prostitution nachgehen und auch nicht anwesend sind und dass die beschäftigten SexarbeiterInnen über die nötige Einsicht verfügen, also genau die Gefahren, Risiken und auch Folgen kennen und dass die Beschäftigten nicht unter Zwang (durch Dritte oder Menschenhandel etc.) die sexuellen Dienstleistungen erbringen.
- Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos durch sexuell übertragbarer Infektionen (Stichwort: Kondompflicht!) und sonstige Maßnahmen im Interesse der Gesundheit von Prostituierten und Dritten
- Maßnahmen zur Gewährleitung der Sicherheit von Prostituierten und Dritten
Auf Verlangen, z.B. von Prostituierten, muss der Betreiber Einsicht in das Betriebskonzept und auch in das Veranstaltungskonzept gewähren.
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Historie:
07.07.2016
ProstituiertenSchutzGesetz verabschiedet
Der Deutsche Bundestag am 07.07.2016 das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz) beschlossen.
Pressemeldung des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Anlagen:
GesetzesEntwurf vom 25.05.2016
Bundestag verabschiedet Prostituiertenschutzgesetz
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